Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Batteriezellen, Batteriemodule, Batteriesysteme, Prüfung/Programmierungssysteme und vollständige elektrische umrichtersysteme von Avantis Energy („Auftragnehmer“)

1. Angebot und Abschluss des Vertrages

1.1

Für alle Angebote und Aufträge gelten ausschließlich die nachstehenden niederländischen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden auch „Verkaufsbedingungen“ genannt) von Avantis Energy.
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Erteilte Aufträge werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer verbindlich.

1.2

Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen; entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, der Auftragnehmer hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.

1.3

An Abbildungen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentum und, soweit urheberrechtlich geschützt, das Urheberrecht vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers.

1.4

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.

1.5

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärungen von Rücktritten), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.6

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von Artikel 6:235 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (BW).

2. Preis und Bezahlung

2.1

Die Preise gelten ab Werk des Auftragnehmers, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich in Rechnung gestellt.

2.2

Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung des Kaufpreises spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug in bar zu erfolgen.

2.3

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, die noch auszuführenden Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

2.4

Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit vom Auftragnehmer bestrittenen, nicht anerkannten und nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

3. Lieferfrist

3.1

Der Beginn der vereinbarten Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk des Auftragnehmers verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.

3.2

Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung; von bekannt werdenden Verzögerungen wird der Auftragnehmer uns baldmöglichst unterrichten.

3.3

Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Auftragnehmers liegen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzuges entstanden sind.

3.4

Wenn dem Auftraggeber wegen einer Verzögerung, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, ein Schaden erwächst, insbesondere bei einem mit dem A u f t r a g n e h m e r vereinbarten festen Liefertermin, hat der Auftraggeber Anspruch auf Schadensersatz. Diese beträgt bei leichter Fahrlässigkeit für jede volle Woche der Verspätung 0,25 %, im Ganzen aber höchstens 2,5 % des durch die Verspätung nicht rechtzeitig gelieferten Teiloder Gesamtnettoauftrags. Unbeschadet weitergehender Ansprüche nach Ziffer 7.5 sind weitergehende Schadensersatzansprüche wegen schuldhaften Verzugs im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

3.5

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend mit dem 14. Tag nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung bei Dritten entstandenen Kosten sowie bei Lagerung im Werk des Auftragnehmers 0,25 % des Rechnungsbetrages pro Monat berechnet.

3.6

Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu setzen.

3.7

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden aus dem Kaufvertrag voraus.

4. Gefahrübergang und Abnahme des Liefergegenstandes

4.1

Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer oder beim Transport mit Transportmitteln des Auftragnehmers geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Liefergegenstandes aus dem Betrieb des Auftragnehmers.
Auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer die Ladung auf Kosten des Auftraggebers gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichern.

4.2

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Auftraggeber über. Auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4.3

Angelieferte Gegenstände sind, sofern sie keine wesentlichen Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Artikel 7 dieser Verkaufsbedingungen entgegenzunehmen.

4.4

Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Auftragnehmer liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Auftragnehmer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

5.2

Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungsund Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

5.3

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Auftraggeber darf den Kaufgegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung an Dritte übereignen.

5.4

Der Auftragnehmer wird die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freigeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten den Wert der Sicherheiten übersteigt.
Über 10 % hinausgehende Forderungen sind zu sichern; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer.

6. Haftung für Mängel der Lieferung

6.1

Alle derartigen Teile sind nach billigem Ermessen des Auftragnehmers kostenlos zu reparieren oder zu ersetzen, wobei der Auftragnehmer die Wahl hat zwischen 12 Monate nach Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden.
Mängelansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel an einem Bauwerk oder an Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Satz 3 gelten die gesetzlichen Fristen auch für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der Arglist, in Fällen der dinglichen Rechtsverfolgung und in sonstigen Fällen der Ziffer 7.5. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über.

6.2

Für Schäden, die auf folgende Ursachen zurückzuführen sind, wird keine
Haftung übernommen:

  • Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
  • Unsachgemäße Installation oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte
  • Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf diese Gebrauchsanweisung
  • In Fällen von übermäßigem Stress und
  • Wenn ungeeignete Betriebs- und Ersatzstoffe verwendet werden.
6.3

Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer billigerweise notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.

6.4

Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus.

6.5

Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

6.6

Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen, sowie in Fällen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

6.7

Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur in den Fällen der Ziffer 7.5 dieser Verkaufsbedingungen.

6.8

Sofern nicht anders vereinbart, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Lieferung in Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sollte dennoch eine Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Nutzungsrecht von dem Dritten erwerben oder den Liefergegenstand so ändern, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr vorliegt. Soweit dies dem Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

6.9

Im Übrigen gelten bei Sachmängeln die Bestimmungen dieses § 6 entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur bestehen, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich von Ansprüchen Dritter unterrichtet, eine behauptete Rechtsverletzung weder direkt noch indirekt anerkannt wird, dem Auftragnehmer alle Einreden uneingeschränkt vorbehalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand in v e r t r a g s w i d r i g e r Weise verändert oder genutzt hat oder der Sachmangel auf einer Anweisung des Auftraggebers beruht.

7. Rücktritts- oder Minderungsrechte des Auftraggebers und sonstige Haftung des Auftragnehmers

7.1

Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die vollständige Erfüllung des Gefahrenübergangs endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.

7.2

Liegt ein Lieferverzug im Sinne von Artikel 3 dieser Verkaufsbedingungen vor und gewährt der Auftraggeber dem säumigen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist und wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

7.3

Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

7.4

Ein Rücktrittsrecht steht dem Auftraggeber auch zu, wenn der Auftragnehmer eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung im Sinne dieser Verkaufsbedingungen nicht einhält. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer.

7.5

Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur

  • im Falle des Vorsatzes,
  • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/Geschäftsführers oder leitender Angestellter,
  • im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden,
  • in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes, für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird,
  • im Falle von Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden,
  • im Rahmen einer Garantieverpflichtung.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

8. Haftung für Nebenrechte

Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Auftragnehmers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Auftraggeber nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Abschnitte 6 und 7 dieser Verkaufsbedingungen entsprechend.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

9.1

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Urkunden- und Wechselklagen – für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

9.2

Es gibt keine Nebenabreden; Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformvereinbarung.

9.3

Es gilt das Recht der Niederlande unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf über bewegliche Sachen.

Veröffentlicht: November 2023

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